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ERRU und Zuverlässigkeit im Güterkraftverkehr: wie das Register funktioniert, wie schnell sich Verstöße summieren und was Sie tun können

Ein vergessener manueller Nachtrag nach dem Wochenende, eine fehlende Ländereingabe, eine Fahrtunterbrechung, die ein paar Minuten zu spät beginnt. Kleine Fehler. Doch sobald sie bei einer Kontrolle geahndet werden, landen sie in Registern, die europaweit vernetzt sind. Dort summieren sie sich, und zwar für Ihr Unternehmen ebenso wie für Ihren Verkehrsleiter. Am Ende kann die Zuverlässigkeit im Güterkraftverkehr auf dem Spiel stehen, und damit Ihre Gemeinschaftslizenz.

Ernsthafte Probleme beginnen selten mit einem einzigen großen Verstoß. Meist ist es die Summe kleiner Fehler, die Woche für Woche irgendwo passieren. Und wenn die Behörde Ihre Zuverlässigkeit prüft, lautet die Frage nicht, ob es Verstöße gab, sondern was Sie dagegen unternommen haben.

Was ist ERRU?

ERRU steht für European Register of Road Transport Undertakings. Über dieses System tauschen die EU-Mitgliedstaaten Daten zu Verkehrsunternehmen aus, darunter schwerwiegende Verstöße. Vereinfacht gesagt ist es eine Art europäisches Führungszeugnis für Transportunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes Register, das an das europäische Netz angeschlossen ist. In Deutschland sind dafür zwei Stellen wichtig:

  • Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt die Verkehrsunternehmensdatei (§ 15 GüKG) und eine Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren (§ 16 GüKG). Es ist die nationale Kontaktstelle für ERRU (§ 17 GüKG) und kontrolliert Fahrzeuge auf der Straße
  • Die Erteilungsbehörde Ihres Bundeslandes (je nach Land zum Beispiel das Landratsamt, die kreisfreie Stadt oder das Regierungspräsidium) erteilt und widerruft die Gemeinschaftslizenz und prüft die Zuverlässigkeit

Seit dem 27. Februar 2026 erhalten deutsche Unternehmen nur noch die EU-Gemeinschaftslizenz. Die nationale Erlaubnis läuft aus. Gleichzeitig wurde bei der Verkehrsunternehmensdatei ein zentrales Risikoeinstufungssystem eingerichtet (§ 16a GüKG).

Warum das alles? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmer und Verkehrsleiter zuverlässig sein. Wer zu viele schwerwiegende Verstöße begeht, kann diese Zuverlässigkeit verlieren. ERRU sorgt dafür, dass ein Verstoß in Frankreich genauso zählt wie ein Verstoß in Deutschland.

Welche Verstöße zählen?

Nicht jeder Verstoß ist relevant. Die Verordnung (EU) 2016/403 teilt Verstöße gegen EU-Vorschriften in drei Kategorien ein:

  • Schwerwiegender Verstoß (SI)
  • Sehr schwerwiegender Verstoß (VSI)
  • Schwerster Verstoß (MSI)

Dabei geht es um weit mehr als den Fahrtenschreiber. Auch Lenk- und Ruhezeiten, Überladung, der technische Zustand des Fahrzeugs, Gefahrgut und fehlende Dokumente stehen auf der Liste.

Die schwersten Verstöße nennt Anhang IV der Verordnung 1071/2009. Beim Fahrtenschreiber sowie bei Lenk- und Ruhezeiten gehören zum Beispiel dazu:

  • Überschreitung der maximalen 6-Tages- oder 14-Tages-Lenkzeit um 25 % oder mehr
  • Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr, ohne Fahrtunterbrechung oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
  • Fehlen eines Fahrtenschreibers, Besitz oder Verwendung einer Manipulationsvorrichtung, Fälschung von Daten des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte
  • Fahren mit einer gefälschten Fahrerkarte oder mit der Karte eines anderen Fahrers

Erst wenn der Bescheid unanfechtbar ist

Relevant für die Zuverlässigkeit sind Verstöße, für die eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt oder ein Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist (§ 2 GBZugV). Solange Sie Einspruch einlegen können, ist der Verstoß noch nicht abschließend festgestellt.

Ein Verstoß, den Sie nur in Ihrer eigenen Tachoauswertung sehen, landet also nicht im Register. Maßgeblich sind Bußgelder aus Straßen- und Betriebskontrollen oder aus digitalen Kontrollen.

Auch Bußgelder aus dem Ausland zählen

ERRU ist europaweit vernetzt. Wird gegen Ihren Fahrer in Frankreich, den Niederlanden oder Belgien ein Bußgeld verhängt und wird die Sanktion rechtskräftig, meldet dieser Staat das über ERRU an das BALM. Das BALM leitet solche Meldungen von Amts wegen an Ihre Erteilungsbehörde weiter und speichert sie im Risikoeinstufungssystem (§ 17 Abs. 3 GüKG). Auch die GBZugV stellt ausdrücklich auf Verstöße „in einem oder mehreren Mitgliedstaaten“ ab. Deshalb kann Sie ein Verstoß auch noch Monate später einholen.

In der Praxis melden die Staaten unterschiedlich konsequent. Besonders aktiv sind nach Erfahrung des niederländischen Anwalts für Transportrecht Kevin Vierhout (ITL Attorneys) die Niederlande, Frankreich und die skandinavischen Länder.

So schnell summieren sich Verstöße: die Schwelle pro Fahrzeug und Jahr

Das Tückische ist, dass es selten um große Verstöße geht. Gerade wiederkehrende kleine Fehler fallen schnell ins Gewicht.

Anders als die Niederlande kennt Deutschland kein Punktesystem mit festen Grenzwerten. Die Zuverlässigkeit wird im Einzelfall beurteilt. Einen Maßstab setzt aber das EU-Recht (Anhang II der Verordnung 2016/403):

  • 3 schwerwiegende Verstöße (SI) pro Fahrzeug und Jahr zählen wie 1 sehr schwerwiegender Verstoß (VSI)
  • 3 sehr schwerwiegende Verstöße (VSI) pro Fahrzeug und Jahr führen zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit

Die Zahl der Verstöße pro Fahrzeug ist ein Durchschnittswert: Alle Verstöße derselben Kategorie werden durch die durchschnittliche Zahl der im Jahr eingesetzten Fahrzeuge geteilt. Zugrunde gelegt wird ein rollierender Zeitraum von mindestens einem Jahr.

Hinzu kommt § 2 GBZugV: Bei einem schwersten Verstoß nach Anhang IV fehlt die Zuverlässigkeit „in der Regel“. Bei schwerwiegenden Verstößen „können“ Unternehmer und Verkehrsleiter unzuverlässig sein. Zu den schwerwiegenden Verstößen zählen nach Art. 6 VO 1071/2009 ausdrücklich auch Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten.

Ein ganz normaler Montagmorgen

Ihr Fahrer kommt nach der wöchentlichen Ruhezeit zum Lkw, will los und tippt sich zu schnell durch das Menü des Fahrtenschreibers. Den manuellen Nachtrag vergisst er, die Ländereingabe ebenfalls. Wird er später in der Woche kontrolliert, stehen zwei Verstöße im Raum. Wiederholt sich das mehrmals im Jahr bei verschiedenen Fahrern, steigt der Durchschnitt pro Fahrzeug in einem kleinen Betrieb schnell.

Fahrer machen diese Fehler nicht absichtlich. Der Fahrtenschreiber verlangt viele Eingaben, oft früh am Morgen und unter Zeitdruck. Gerade deshalb lohnt es sich zu wissen, welche Fehler bei Ihnen am häufigsten vorkommen.

Drei Dinge, die Sie wissen sollten

  • Einträge bleiben in der Regel zwei Jahre gespeichert. In der Datei über Bußgeldverfahren werden sie zwei Jahre nach Rechtskraft gelöscht, wenn keine neuen hinzukommen, spätestens aber nach fünf Jahren (§ 16 Abs. 8 GüKG)
  • Verstöße werden zusammengezählt. Einzelne Verstöße verschiedener Fahrer ergeben ein Gesamtbild für das Unternehmen
  • Betroffen sind Unternehmen und Verkehrsleiter. Ein Wechsel des Verkehrsleiters löst das Problem nicht: Die Verstöße des Unternehmens bleiben bestehen

Wo sehen Sie, was über Sie gespeichert ist?

Sie müssen nicht warten, bis sich die Behörde meldet. Öffentliche Angaben aus der Verkehrsunternehmensdatei finden Sie über die Unternehmenssuche des BALM. Was darüber hinaus über Ihr Unternehmen gespeichert ist, etwa in der Datei über Bußgeldverfahren, können Sie beim BALM mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO erfragen.

Wichtig ist außerdem das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz. Dort werden rechtskräftige Bußgelder über 200 Euro im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung eingetragen. Einen Auszug für Unternehmen und Verkehrsleiter brauchen Sie ohnehin für den Lizenzantrag. Anfordern können Sie ihn online.

Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Stand ab, bevor ein Schreiben kommt, und danach regelmäßig. So behalten Sie den Überblick und erleben keine Überraschungen.

Bußgeld an der Straße: sofort zahlen oder Sicherheitsleistung?

Viele Bußgelder werden direkt bei der Straßenkontrolle verhängt. In Deutschland verlangt das BALM von Betroffenen mit Wohnsitz im Ausland eine Sicherheitsleistung, sonst kann die Weiterfahrt untersagt werden. Umgekehrt erleben Ihre Fahrer im Ausland Ähnliches: Bei einem Bußgeld liegt es nahe, sofort zu zahlen, um weiterfahren zu können. Das ist verständlich, hat aber Folgen.

In vielen Ländern gilt nach Angaben von Kevin Vierhout:

  • Sofort zahlen bedeutet, dass Sie das Bußgeld akzeptieren. Damit wird es rechtskräftig und kann ins Register gelangen
  • Eine Sicherheitsleistung (Kaution) hinterlegen bedeutet, dass Ihr Fahrer ebenfalls weiterfahren kann, Sie das Bußgeld aber nicht automatisch akzeptieren. Sie können weiterhin Einspruch einlegen

Wie das genau funktioniert, ist von Land zu Land verschieden. Kontrollbeamte drängen oft auf sofortige Zahlung. Legen Sie deshalb vorab mit Ihren Fahrern fest, wie sie vorgehen sollen. Machen Sie deutlich, dass Ihre Fahrer offen sagen dürfen: Das Unternehmen will Einspruch einlegen. Gegen ein Bußgeld können Sie grundsätzlich vorgehen. Ob das Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.

Vom Verstoß zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Güterkraftverkehr

Liegt ein schwerster Verstoß vor oder wird die Schwelle überschritten, leitet die Erteilungsbehörde ein Verwaltungsverfahren ein, gegebenenfalls mit einer Kontrolle vor Ort (Art. 6 Abs. 2 VO 1071/2009). Dann geht es nicht mehr um ein Bußgeld, sondern um die Frage, ob Ihr Unternehmen und Ihr Verkehrsleiter noch zuverlässig sind.

Beachten Sie: Ein solches Verfahren ist etwas anderes als eine normale Kontrolle. Straßen- und Betriebskontrollen können jederzeit stattfinden. Das BALM kontrolliert inzwischen bundesweit auch digital im Vorbeifahren. Laut BALM werden dabei „über digitale Schnittstellen wesentliche Überwachungsbereiche der Lenk- und Ruhezeitvorschriften, der Fahrtenschreiber sowie die Fahrzeugabmessungen überprüft“. Angehalten wird nur bei konkretem Verdacht. Auch solche Kontrollen können zu Bußgeldern führen, die dann im Register landen können.

So läuft das Verfahren ab

  1. Verwaltungsverfahren. Die Erteilungsbehörde prüft die Verstöße, gegebenenfalls auch vor Ort im Betrieb. Vor einem Widerruf der Gemeinschaftslizenz gibt sie zudem den Verbänden des Verkehrsgewerbes und der IHK Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 GüKG)
  2. Anhörung. Unternehmer und Verkehrsleiter können sich äußern und ihre Sicht darlegen
  3. Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Behörde bewertet, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion wäre
  4. Entscheidung. Gegen den Bescheid können Sie je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben

Was passieren kann

  • Keine Maßnahme, wenn die Aberkennung unverhältnismäßig wäre
  • Widerruf der Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 4 GüKG)
  • Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften für den Unternehmer oder den Verkehrsleiter (§ 3 Abs. 6 GüKG). Eine Wiederaufnahme ist frühestens ein Jahr nach Bestandskraft möglich
  • Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters (Art. 14 VO 1071/2009). Rehabilitiert werden kann er frühestens nach einem Jahr und erst nach einer mindestens dreimonatigen Schulung oder einer bestandenen Prüfung. Bis dahin gilt seine Fachkundebescheinigung in keinem Mitgliedstaat

Was bei der Zuverlässigkeit zählt: Das müssen Sie nachweisen können

Das ist der wichtigste Punkt dieses Leitfadens. Verstöße bedeuten nicht automatisch den Verlust der Lizenz. Die Behörde muss die Verhältnismäßigkeit prüfen, und dabei kommt es entscheidend darauf an, wie Sie die Einhaltung der Regeln organisiert haben.

Die Grundlage bilden Ihre Pflichten als Unternehmer. Nach § 20a FPersV müssen Verkehrsunternehmen ihren Betrieb nach Artikel 10 der Verordnung 561/2006 organisieren. Das heißt:

  1. Die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass sie die Vorschriften einhalten können
  2. Die Fahrer ordnungsgemäß anweisen
  3. Regelmäßig überprüfen, ob die Vorschriften eingehalten werden

Dazu kommen die Auslesefristen (Massenspeicher spätestens nach 90 Tagen, Fahrerkarte spätestens nach 28 Kalendertagen, § 2 Abs. 5 FPersV) und die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG: Wer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt ordnungswidrig. Wer nicht dafür sorgt, dass Fahrer Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einhalten, riskiert als Unternehmer selbst ein Bußgeld (§ 8a FPersG).

Was das in der Praxis bedeutet

  • Tachoauswertung. Sind Ihre Daten vollständig und werten Sie sie regelmäßig aus?
  • Nachverfolgung von Verstößen. Besprechen Sie Verstöße mit Ihren Fahrern und halten Sie fest, was besprochen und vereinbart wurde? Die Form können Sie selbst wählen, solange sie nachweisbar ist
  • Hilfsmittel für Ihre Fahrer. Zum Beispiel ein Fahrerhandbuch, das die Regeln erklärt und beschreibt, wie Ihr Unternehmen mit dem Fahrtenschreiber umgeht
  • Sanktionsregelung. Das klingt hart, muss aber nicht gleich Kündigung bedeuten. Denkbar sind weniger Überstunden oder andere Touren für einen Fahrer, der immer wieder denselben Verstoß begeht. Wie Sie die Regelung ausgestalten, entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, dass es eine gibt
  • Rolle des Verkehrsleiters. Er darf Aufgaben delegieren. Das muss aber nachvollziehbar dokumentiert sein, und die Kontrolle bleibt bei ihm

Unterm Strich ruht die Einhaltung der Sozialvorschriften auf drei Säulen: Daten auslesen, auswerten und Verstöße mit den Fahrern nachverfolgen. Die ersten beiden Säulen stehen in den meisten Unternehmen. Die dritte, die nachweisbare Nachverfolgung, ist der Punkt, an dem es im Verfahren oft hakt. Fast jedes Unternehmen spricht mit seinen Fahrern, aber längst nicht jedes kann das belegen.

Beziehen Sie Ihre Fahrer mit ein. Viele sind stolz auf das Unternehmen, für das sie fahren. Erklären Sie ihnen, dass saubere Aufzeichnungen genau dieses Unternehmen schützen. Dann ziehen sie meist deutlich eher mit.

Was können Sie heute schon tun?

  1. Fragen Sie ab, was über Sie gespeichert ist. Beim BALM per Auskunftsersuchen, dazu ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. So wissen Sie, wo Sie stehen
  2. Finden Sie heraus, welche Fehler sich wiederholen. Nehmen Sie Ihre Fahrtenschreiberdaten der letzten drei Monate und schauen Sie, welche Verstöße am häufigsten vorkommen. Oft sind es dieselben: der manuelle Nachtrag, die Ländereingabe, die Fahrtunterbrechung
  3. Vereinbaren Sie mit Ihren Fahrern, was bei einem Bußgeld an der Straße gilt. Sofort zahlen oder Sicherheitsleistung, und wen sie im Zweifel anrufen
  4. Machen Sie Ihre Nachverfolgung nachweisbar. Besprechen Sie jeden Verstoß mit dem Fahrer, halten Sie fest, was vereinbart wurde, und prüfen Sie, ob es danach besser wird. Das geht von Hand, kostet aber viel Zeit. Mit dem WhatsApp Assistant von Roadsoft erhält Ihr Fahrer am Tag nach einem Verstoß eine Erklärung mit kurzem Video per WhatsApp. Seine Antwort wird automatisch in Ihrer Dokumentation festgehalten
  5. Nehmen Sie jede Anhörung sofort ernst. Prüfen Sie die Angaben und lassen Sie das Schreiben im Zweifel von einem Anwalt für Transport- und Speditionsrecht beurteilen

Das Wichtigste in Kürze

  • Probleme entstehen selten durch einen großen Verstoß, meist durch kleine Fehler, die sich unbemerkt summieren
  • Relevant sind schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Verstöße, und zwar erst, wenn der Bescheid unanfechtbar ist
  • Bußgelder aus anderen EU-Staaten zählen genauso wie Bußgelder aus Deutschland
  • Deutschland kennt keine ERRU-Punkte: Die Zuverlässigkeit wird im Einzelfall beurteilt, mit der EU-Schwelle von 3 VSI pro Fahrzeug und Jahr als Maßstab
  • Wer im Ausland sofort zahlt, macht das Bußgeld in vielen Ländern rechtskräftig. Eine Sicherheitsleistung hält den Einspruch offen
  • Die Aberkennung der Zuverlässigkeit erfolgt nicht automatisch: Die Behörde muss die Verhältnismäßigkeit prüfen
  • Im Verfahren zählt vor allem, dass Sie nachweisen können, wie Sie die Arbeit organisieren, Ihre Fahrer anweisen und regelmäßig kontrollieren

Nicht das Bußgeld ist das Risiko, sondern die Summe

Ein einzelnes Bußgeld ist ärgerlich, aber irgendwann erledigt. Verstöße in den Registern dagegen summieren sich, werden europaweit ausgetauscht und können am Ende Ihre Lizenz gefährden. Wer die Spielregeln kennt, jedes Schreiben ernst nimmt und zeigen kann, wie er mit Verstößen umgeht, behält die Lage im Griff und ist gut aufgestellt, falls es doch zu einem Verfahren kommt.

Möchten Sie Ihre Nachverfolgung nachweisbar machen, ohne jede Woche Stunden zu investieren? Erfahren Sie, wie der WhatsApp Assistant Ihren Fahrern nach einem Verstoß eine Erklärung schickt und das Gespräch automatisch festhält.

Veelgestelde vragen

ERRU ist das europäische System, das die nationalen Register der Verkehrsunternehmen verbindet. Darüber tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über schwerwiegende Verstöße und über für ungeeignet erklärte Verkehrsleiter aus. In Deutschland ist das BALM die nationale Kontaktstelle.

Nein. Ein Punktesystem mit festen Grenzwerten gibt es zum Beispiel in den Niederlanden. In Deutschland wird die Zuverlässigkeit im Einzelfall nach § 2 GBZugV beurteilt, mit der EU-Schwelle aus der Verordnung 2016/403 als Maßstab.

Nein. Relevant sind schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Verstöße, und das erst, wenn der Bescheid unanfechtbar ist. Ein Verstoß, den Sie nur in Ihrer eigenen Software sehen, zählt nicht.

Ja. Rechtskräftige Sanktionen aus anderen Mitgliedstaaten werden über ERRU an das BALM gemeldet und an Ihre Erteilungsbehörde weitergeleitet.

Ja. Der Verkehrsleiter kann für ungeeignet erklärt werden, und ihm kann die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Rehabilitiert werden kann er frühestens nach einem Jahr.